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Die rechtliche Argumentation geht so:

VD, Donnerstag, 01.12.2022, 10:26 (vor 483 Tagen) @ Baur-eta
bearbeitet von VD, Donnerstag, 01.12.2022, 10:33

Die PU-Buchsen sind eintragungsfrei, wenn sie Serienteilen entsprechen.

Da die meisten PU-Buchsen aber härter sind (weil sie sorgen ja für ein "sportlicheres Fahrverhalten" (so zumindest überall die Werbung auf den Webseiten der Hersteller) ist mit einer Änderung des Fahrverhaltens zu rechnen. Und damit sind sie nicht mehr eintragungsfrei.

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Fazit:
Bereits verbaute PU-Buchsen dürften in der Regel nicht die, für eine ABE oder Teilegutachten notwendige, Qualitätssicherung durchlaufen haben - zumindest dürften sie nicht die notwendigen Kennzeichnungen besitzen - und sind dann gegen Serienteile, serienentsprechenden Teilen, oder Teilen mit ABE oder mit Teilegutachten (und dann mit Änderungsabnahme) zu ersetzen.

Lustig wird es dann, wenn noch ein Tieferlegungsfahrwerk oder eine andere Rad-Reifen-Kombination verbaut ist. Denn dann dürften sich die ABEen und Teilegutachten der Nicht-Serienteilentsprechenden PU-Buchsen auf Serienfahrwerk und Serien-Rad-Reifenkombinationen berufen. Das kommt aber auf den ABE oder Teilegutachten erstellenden Technischen Dienst und seine Einschätzung dazu an.
Sollte es so sein, wird bei fast jedem hier mit PU-Buchsen eine Einzelabnahme fällig....


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