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Garagen Eigentümerwechsel

msw68, Mittwoch, 10.10.2018, 22:12 (vor 2025 Tagen) @ Zausels_Kerl

So ganz richtig ist das nicht.......

Beim Verkauf muss man nicht mit dem Eigentümervertreter oder Verwalter sprechen, bzw. fragen. Es gibt nur ein Vorkaufsrecht der Gemeinde. Ab und an gibt es ein Vorkaufsrecht Dritter. Das steht dann im Grundbuch. Das greift aber bei Schenkung und Erbe nicht.

Wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann verkaufen oder verschenken wann immer und an wen er will. Falls die Gemeinde oder Dritte von Ihrem Vorkaufsrecht gebrauch machen will, müssen sie in den Kaufvertrag zu den vertraglichen Bedingungen eintreten.

Es gibt keine Verträge, die im Todesfall eine besondere Regelung vorsieht. Wenn jemand stirbt, werden die Erben Eigentümer. Wäre ja noch schöner wenn es nicht so wäre. (Papa stirbt und die Immobilie fällt an die WEG, neee........)


Man braucht nicht zwingend einen Notar. In der DDR gab es Pachtgrundstücke mit Eigentumsgaragen. Dort haben die Nutzer Garagen auf Pachtland gebaut und Pacht für das Grundstück an die Gemeinde bezahlt. Es gibt dazu kein gesondertes Grundbuch. Das ist bis heute so. In diesem Falle kann der Eigentümer einer Garage mittels Kaufvertrag die Garage weitergeben. Allerdings muss der Pachtgeber dem zustimmen. Der neue Nutzer tritt in dann in den Pachtvertrag ein.
Siehe: Schuldrechtsanpassungsgesetz


Jetzt kommt es ganz darauf an, wie beim TE die Situation ist. Gibt es ein Grundbuch, dann braucht er nur mit Mutti zum Notar gehen. Ist keine große Sache.


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